PROFESSIONELLE
KAUFHAUSDETEKTIVE
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Aufgaben
und Rechte: |
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Wer gewerblich Kaufhausüberwachung durchführen will, muss über eine Erlaubnis nach § 34a Gewerbeordnung verfügen. Gerne sind wir bereit Ihnen die entsprechenden Unterlagen bei Vertragsabschluß vorzulegen. Unsere Detektive sind erfahrene, von der IHK und nach den Richtlinien der ZAD geschulte Mitarbeiter, die über ihre Aufgaben und Rechte genau aufgeklärt sind und die Sachkundeprüfung abgelegt haben. Schätzungsweise 95 Prozent aller festgestellten Ladendiebstähle sind strafrechtlich gesehen vollendete Diebstähle. Ebenso handelt es sich bei den Delikten Betrug und Urkundenfälschung meistens um vollendete Straftaten. In Diskussionen und Fallerörterungen ist jedoch häufig festzustellen, dass ein juristisch einwandfreier Diebstahl überhaupt nicht als Straftat eingestuft wird, weil es im Ablauf eine kleine Besonderheit gab. Eine Ursache hierfür kann die imEinzelhandel fast ausschließlich geltende Auffassung sein, ein Ladendiebstahl sei erst vollendet, wenn die betreffende Person die Kassen im Supermarkt passiert hat, oder in Warenhäusern die Abteilungskassen ohne weitere Bezahlungsmöglichkeit verlassen hat und sich am Ausgang befindet. Diese Auffassung ist falsch! Um vollendeten Diebstahl handelt es sich bereits, wenn eine Person einen Artikel unter ihrer Kleidung oder in mitgeführten eigenen Taschen versteckt (Ware ist dann nicht mehr sichtbar; neuer Gewahrsam wurde begründet) und sich dabei absichernd umschaut (Zeichen für Zueignungsabsicht). Um versuchten Diebstahl handelt es sich, wenn eine Person einen Artikel sichtbar trägt (in den Händen, am Körper, im Einkaufswagen, im Korb etc.), diesen an der letztmöglichen Kasse nicht bezahlt und so nach der Kassenzone angehalten wird. Nach § 242 StGB sind sowohl vollendeter als auch versuchter Diebstahl strafbar. Wendet der Täter gar Gewalt an, um sich die Ware anzueignen, handelt es sich um Raub (§ 249 StGB). Wer einen Artikel in oder auf dem mitgeführten Einkaufswagen so verdeckt ablegt, dass es für den Kassierenden nicht ohne weiteres sichtbar ist, wer Ware in die Verpackung einen anderen Artikels zupackt, oder wer den Preis auf dem Etikett eines Artikels tauscht oder überklebt, begeht vor Abschluss des Kassiervorgangs versuchten Betrug, nach dem Kassiervorgang ist der Betrug vollendet (§ 263 StGB). Beobachtet
ein Kaufhausdetektiv eine dieser Straftaten, spricht er in der Regel die
betroffene Person diskret (d.h. ohne Aufsehen und öffentlichen Diebstahlsvorwurf)
an und weist sich gleichzeitig mit seinem Dienstausweis als Detektiv aus.
Er bittet die Person, mit ins Detektivbüro zu kommen, um den Vorfall möglichst
sofort aus den Verkaufsräumen heraus zu ziehen. Der Täter ist jedoch nicht
verpflichtet, mit ins Büro zu kommen oder sich vom Detektiv durchsuchen
zu lassen.Der Detektiv verfügt nur über die sogenannten Jedermann-Rechte,
er hat keine polizeilichen Hoheitsrechte. Er ist gehalten, die Personalien
der Person aufzunehmen, die Ware heraus zu verlangen und das Hausverbot
auszusprechen, denn er ist nach § 855 BGB Besitzdiener der Geschäftsleitung,
die das Hausrecht besitzt. Gegebenenfalls ist er berechtigt, dafür zu
sorgen, dass die Geschäftsleitung eine Fangprämie erhält (BGH V/ZR 254/77
vom 06.11.79). Ist der Täter nicht freiwillig bereit, sich auszuweisen
und die Ware heraus zu geben und will er fliehen, hat der Detektiv aufgrund
§ 127 (1) StPO das Recht zur vorläufigen Festnahme. Er hat umgehend die
Polizei zu verständigen, die dann die Personalien feststellen Leider zählen nicht nur Kunden zu den Ladendieben, sondern auch die Mitarbeiter machen einen großen Anteil des Verlustes durch Diebstahl aus. Die Zahl der Möglichkeiten ist groß, zumal sich vieleMitarbeiter vor den Augen des Detektivs sicher fühlen, da sie der Meinung sind, dieser habe nur auf diebische Kundschaft zu achten. Dies ist bei unseren Detektiven nicht der Fall. Sie wissen um die Vielfalt der Möglichkeiten, an der Kasse, im Verkaufsraum, im Lager etc.,Waren oder Geldbeträge verschwinden zu lassen, und haben auch hier ein waches Auge. Unseren Detektiven ist es laut Dienstanweisung strengstens untersagt, jeglichen persönlichen Kontakt zu dem Personal unserer Kunden aufzunehmen. So vermeiden wir von vorne herein "Gewissenskonflikte", eine Person zu überführen, mit der man häufig zusammenarbeitet. Der Erfolg dieser Maßnahmen gibt uns recht. Sollten konkrete Verdachtsmomente bezüglich bestimmter Mitarbeiter vorliegen, ist es auch möglich, verdeckte Ermittler (z.B. Testkunden, Lageristen etc.) einzusetzen oder verdeckte Video - Überwachungskameras zu installieren (BAG AZ 5 AZR 116&86 vom 07.10.87).Es kommt leider immer wieder vor, dass auch Detektive selbst des Diebstahls oder der Mithilfe zum Diebstahl überführt werden. Wir haben daher in unsere Arbeitsverträge eine Klausel eingefügt, die im Falle einer solchen Straftat eines unserer Mitarbeiter dessen sofortige Kündigung, eine Strafanzeige und eine Vertragsstrafe von € 2000,-- zuzgl. zum doppelten Wert der entwendeten Ware vorsieht. Bisher haben wir jedoch niemals einen solchen Fall erleben müssen. Nicht
zuletzt ist einzuräumen, dass die Aufgabe von Warenhausdetektiven nicht
nur darin besteht, Diebstähle aufzudecken, sondern diese auch zu verhindern.
Dazu ist es notwendig, alle möglichen Diebstahl verhindernden Maßnahmen
von vorne herein durchzuführen. Auch in dieser Hinsicht sind unsere Detektive
geschult und können Sie entsprechend beraten. So kann durchdie übersichtliche
Anordnung Ihrer Regale und Warenaufbauten die Existenz sogenannter "Klau-Ecken"
verhindert Denn unser Motto bleibt: Wir wollen nicht nur Straftaten aufdecken, sondern auch zu deren Verhinderung beitragen! Voraussetzungen für den Einsatz von Warenhausdetektiven
Welche Vorteile bietet der Einsatz von Warenhausdetektiven:
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